Naturschutzkriminalität und Artenschutz – Gesetzeslage und Strafmaß

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2012 wurde die in freier Wildbahn lebende Luchsin Tessa vergiftet. Nationale und internationale Abkommen regeln den Schutz der besonders geschützten Wildtiere. Doch die Gefahr gefasst zu werden ist bislang gering. (Foto: Nationalpark Bayer. Wald)

Naturschutzkriminalität stoppen – unter diesem Slogan informieren wir über Naturschutzkriminalität vor unserer Haustüre. Darunter verstehen wir in erster Linie kriminelle Handlungen an freilebenden, geschützten Wildtierarten. Hier in Bayern sind davon vor allem Greifvögel, Biber, Fischotter und Luchse betroffen.

Regelungen Artenschutz

Viele Richtlinien und Konventionen versuchen den Schutz wildlebender Tierarten und deren Lebensräume sicherzustellen. Die Regelungen und die Umsetzung in den einzelnen Ländern ist oftmals unübersichtlich.
– CITIS Regelt international den Transport und Handel von geschützten Wildtierarten und deren Produkte
– FFH (Flora-Fauna-Habitat)Richtlinie beinhaltet den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume von europäischer Bedeutung
– Vogelschutzrichtlinie soll die europäischen Vogelarten schützen
– In der Berner Konvention sind Entnahme und Nutzung europäischer Wildtiere geregelt
– Bonner Konvention, hier geht es um wandernde Wildtiere

Besonders geschützte Wildtiere – Gesetzeslage in Deutschland

Verstümmelte Wiesenweihe. (Bild: LBV) - Naturschutzkriminalität

Bereits die Nachstellung auf geschützte Tierarten ist strafbar. 2015 wurde diese verstümmelte Wiesenweihe aufgefunden. (Bild: LBV)

Die Gesetzeslage wäre eindeutig. Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stehen besonders geschützte Wildtierarten kurz gefasst unter folgenden Schutz (BNatSchG Abschn. 3):

  • es darf ihnen weder nachgestellt werden, noch dürfen sie gefangen, verletzt oder getötet werden. Das gilt auch für den Nachwuchs.
  • Das Aufsuchen geschweige denn Zerstören von Horsten, Wurfhölen etc. ist tabu.
  • Gerade während der sensiblen Phasen (Paarungs-, Aufzuchzeit, Überwinterung etc.) sind erhebliche Störungen untersagt. Darunter versteht der Gesetzgeber eine Störung, die den „Erhaltungszustand einer lokalen Population einer Art verschlechtert“.
  • Die Tiere dürfen nicht in Besitz genommen werden, jegliche „Be- und Verarbeitung“ ist verboten
  • Ebenso sind der Verkauf (bereits das Angebot dazu), Kauf (bereits das Gesuch), der Tausch oder die Beförderung verboten. Hier gibt es Regelungen durch die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITIS, die beispielsweise einen Transport und Austausch dieser Tierarten zwischen Zoos ermöglicht.

Greifvögel, Fischotter und Luchs gehören zu den jagdbaren Tierarten (fallen also auch unter das Jagdrecht) sind aber ganzjährig geschont. Bei tieferem Interesse hier die Links zu Bundesjagdgesetz und bayerisches Jagdgesetz.

Strafmaß nach BNatSchG

Bei Vergehen gegenüber besonders geschützten Tierarten handelt es sich um Straftaten. Hier sind neben hohen Geldstrafen durchaus auch Freiheitsstrafen vorgesehen.  Bei Jagdscheininhabern ist der Entzug des Jagdscheins möglich.

§ 66 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Leider wurden in Bayern in den vergangenen Jahren die Täter selten gefasst und verurteilt.

Naturschutzkriminalität: Wo kein Kläger, da kein Richter

Naturschutzkriminaliät stoppen

Verdachtsfälle sollten immer der Polizei und an Naturschutzverbände gemeldet werden. Wenn sich der Verdacht nicht erhärtet, umso besser.

… und natürlich auch keine Strafe. Daher ist es wichtig um die Regelungen zu wissen. Das Entfernen von bspw. Horsten, bereits das Nachstellen (Fangkörbe, anderweitige Fallen mit dem Ziel geschützte Tierarten zu fangen) sind bereits Straftaten die gemeldet werden müssen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung und Verurteilung würde den Ernst der Situation unterstreichen: es geht um den dauerhaften Erhalt und Schutz unserer heimischen Tierwelt, der nicht durch Selbstjustiz in Gefahr geraten darf.

Was ist zu tun, wenn Sie einen Verdacht haben?

Informieren Sie die Polizei und dokumentieren sie den Fundort/die Situation. Weitere Tipps:

Faltblatt Naturschutzkriminalität stoppen

Greifvogelvergiftung – Was ist zu tun? Hinweise des LBV

Videoclip: Was Tun beim Fund einer geschützten Tierart?

 

 

 

 


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