Betretungsverbote aus Naturschutzgründen?

BetretungsverboteIn Bayern gilt ein gesetzlich geschütztes freies Betretungsrecht zur kostenlosen Erholung in der freien Natur und im Wald. Es muss auch in Wildnisschutzgebieten und in aus Artenschutzgründen erlassenen Schutzzonen umfassend gewährleistet bleiben. Ausnahmen (Betretungsverbote) sind nur kleinflächig und nur wenn aus Artenschutzgründen nachweislich erforderlich denkbar, zum Beispiel im unmittelbaren Horstbereich von störungsempfindlichen Vogelarten. In diesen Fällen ist besonders auf die exakte naturschutzfachliche Begründung, die Gleichbehandlung aller relevanten Gruppen mit naturschutzfachlichem Konfliktpotential  (Wanderer, Jäger, Angler, Kletterer etc.) und eine professionelle Kommunikation vor Ort (umfassende Erläuterungen zu Regelung, Schutzziel, Zeitraum etc.) zu achten.

Großflächige Regelungen wie „Wildruhezonen“ und die damit einhergehenden Betretungsverbote erscheinen zurzeit außerhalb von Nationalparken nicht umsetzbar und werden nicht unterstützt. Sie würden umfassende gesetzliche Änderungen im Naturschutz-, Jagd- und Fischereirecht erfordern, da Wegegebote zur Einrichtung von Wildruhezonen etc. nur in Verbindung mit einer weitgehenden Einstellung des Jagd- und Angelbetriebes auf der gleichen Fläche fachlich Sinn machen. Auf keinen Fall dürfen Regelungen entstehen, die den Naturtouristen oder Naturschützer aus dem Wald aussperren oder auf Forststraßen verbannen, aber gleichzeitig Jagd- und Forstbetrieb sowie Angelsport die jeweiligen Zielarten beunruhigen und so extrem scheu machen.

Claus Obermeier

 


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