Umgang mit dem Wolf – Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

von Stefanie Morbach

In den kommenden Tagen soll im Bundestag über die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes abgestimmt werden.
Ändern soll sich:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt: „§ 45a Umgang mit dem Wolf“.
  2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.„ zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden,“.
  3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Umgang mit dem Wolf“
Umgang mit dem Wolf - Wolf Bundesnaturschutzgesetz
Foto: Axel Gomille

Unter „§ 45a Umgang mit dem Wolf“ werden verschiedene Umstände beschrieben unter denen ein oder mehrere Wölfe dann entnommen oder geschossen werden können, siehe dazu.
Dies alles bezieht sich auf den Wolf und im Anschreiben aus dem Bundestag entsteht der Eindruck es ginge hier einzig und alleine um den Wolf.
Allerdings soll auch folgender Abschnitt abgeändert werden:
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, (…)

Die Wortwahl „erhebliche Schäden“ soll dann in „ernste Schäden“ umformuliert werden. Und das würde sich nicht alleine auf den Wolf beziehen, sondern alle streng geschützten Wildtierarten, die dieser Gesetzesregelung unterliegen.
Der Wolf mag ein prominentes, medienwirksames Beispiel sein, aber schwerwiegende Auswirkungen könnte das auch für andere „unliebsame“ Arten wie z.B. dem Fischotter haben.
Ginge es nur um den Wolf, mag der ein oder andere sagen: Ausbreitungstendenz passt, Vermehrungstendenz passt … Da brauchen wir kein Aufheben um die Gesetzesänderung machen. Noch immer ist er eine streng geschützte Tierart, es gelten internationale Abkommen, der Allgemeinheit der Wölfe tut das keinen Abbruch.
Zeitgleich nutzen weitere Akteure genau diesen populären Wolf, um gegen die Gesetzesänderung zu protestieren. Ja, auch hier kann man den Wolf als „Leuchtturmart“ nutzen. Nur täuscht man damit auch diejenigen, die dem Wolf gänzlich kritisch gegenüberstehen, die grundsätzlich aber eine Verwässerung der Gesetzeslage auch für andere wichtige Wildtierarten nicht befürworten würden.
Es ist verzwickt. Wir sind gespannt, wie der Bundestag sich – hoffentlich nach intensiver, reiflicher Überlegung – entscheiden wird. Letzten Endes werden dann wohl erste Klagen und richterliche Entscheidungen die Interpretation und den weiteren Weg zeigen müssen.

Weitere Informationen: Stellungnahme Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).


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